Strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und FZA: keine enge Auslegung der Ausnahmen im Strafrecht
Das Bundesgericht äussert sich vertieft zum Verhältnis der strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern und dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU). Einschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie das primär wirtschaftsrechtlich motivierte FZA unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorsieht, sind im Strafrecht nicht eng auszulegen, sondern gemäss dem Wortsinn der fraglichen
Bestimmung des FZA. Im konkreten Fall ist die Ausweisung eines wegen Drogenhandels zu einer bedingten Strafe verurteilten Spaniers durch das Zürcher Obergericht nicht zu beanstanden. (Urteil vom 22. Mai 2019 (6B_378/2018)