Ltd., Katar (Beschwerdeführerin) und B. A.S., Türkei (Beschwerdegegnerin) schlossen einen Agenturvertrag. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich darin, Aufträge der Baubehörden in Katar im Zusammenhang mit dem sog. "North Highway Project" für die Beschwerdegegnerin zu verschaffen und sollte dafür eine Kommission von 2 % pro vermittelten Auftrag erhalten. Der Vertrag enthielt in Art. 16 eine Schiedsklausel. Nachdem zwischen den Parteien Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Agenturvertrag entstanden, leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren (ICC Verfahren xxx) ein. Noch bevor sich das Schiedsgericht konstituieren konnte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Wenige Jahre später leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Schiedsklausel des Agenturvertrags ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der ICC ein. Das Schiedsgericht beschränkte das Verfahren in einer ersten Phase auf Fragen der Zuständigkeit und Zulässigkeit. Mit Entscheid vom Mai 2018 verneinte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit.

Mit Beschwerde in Zivilsachen rügte die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Entgegen dem Schiedsgericht sei Art. 16 des Agenturvertrags der behaupteten fehlenden (Spezial-) Vollmacht von C. gestützt auf Art. 8 und 9 des Vergleichs gültig. In Art. 9 des Vergleichs werde ausdrücklich auf Art. 16 des Agenturvertrages verwiesen. Damit werde die darin enthaltene Schiedsklausel im Sinne eines stillen Verweises unmittelbarer Vertragsbestandteil des Vergleichs. Die Beschwerdeführerin beschränkte somit ihre Rügen zur Gültigkeit der Schiedsklausel auf die Frage, ob die fehlende spezielle Vollmacht für die Vereinbarung einer Schiedsklausel im Agenturvertrag durch den Abschluss des Vergleichs gleichsam geheilt wurde. Auf alle weiteren Argumente des Schiedsgerichts zur Gültigkeit der Schiedsklausel musste daher mangels Rüge nicht (mehr) eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Schiedsgericht geltend gemacht, dass das Management der Beschwerdegegnerin vom Abschluss des Vergleichs Kenntnis gehabt und so die Gültigkeit der im Vergleich erwähnten Schiedsklausel bestätigt haben müsste. Dem hielt das Schiedsgericht entgegen, im Vergleich werde nicht umfassend auf den Agenturvertrag verwiesen oder die Schiedsklausel bestätigt, sondern alle Streitigkeiten aus dem Vergleich würden an die staatlichen Gerichte Katars verwiesen. Im Hinblick darauf erscheine die Erwähnung der Schiedsklausel im Vergleich als bloss erläuternd und nicht als bindende Bestätigung.

Das Bundesgericht entschied in Erw. 4.3., dass diese (vertrauenstheoretische) Auslegung nicht zu beanstanden sei. Nach Ansicht des Bundesgerichts sei Kern von Art. 9 Abs. 2 des Vergleichs offensichtlich die Vereinbarung, dass Streitigkeiten aus dem Vergleich durch die staatlichen Gerichte geregelt werden sollen. Der Hinweis auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag erscheine im Vergleich dazu bloss als (erläuternde) Abgrenzung, was sich insbesondere aus dem Bindewort " whereas" ergebe. Es gäbe keine Anhaltspunkte, woraus die Beschwerdeführerin hätte ableiten dürfen, die Beschwerdegegnerin wolle damit die Gültigkeit der Schiedsklausel bestätigen. Die Beschwerdeführerin wendete ein, mit dem Verweis auf eine bloss erläuternde Funktion treffe das Schiedsgericht eine Annahme, die nicht einmal von der Beschwerdegegnerin behauptet worden sei. Hierzu führte das Bundesgericht aus, dass es genüge, wenn die Beschwerdegegnerin die Gültigkeit der Schiedsklausel und damit auch die behauptete nachträgliche Genehmigung durch Art. 9 Abs. 2 des Vergleichs bestreite. Damit habe sie geltend gemacht, dass dieser Bestimmung nicht jene verpflichtende Bedeutung beigemessen werden könne, welche die Beschwerdeführerin behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweise, dass es gängiger Übung und Praxis entspreche, auf Bestimmungen oder ganze Vertragswerke zu verweisen, ohne diese wortwörtlich nochmals zu zitieren oder zu wiederholen, sei nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten wolle. 

Das Bundesgericht wies schliesslich die Beschwerde ab, ohne auf die weitere Begründung des Schiedsgerichts einzugehen, wonach die vorliegende Streitigkeit ohnehin unter den abgeschlossenen Vergleich und die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel fällt und nicht unter den Agenturvertrag.