BGer 4A_662/2018 vom 14. Mai 2019 «Revision»

 

Im Juli 2011 vereinbarten die Parteien den Transfer des Fussballspielers D. von FC A. zu FC B. In Artikel 3 des Transfervertrags verpflichtete sich FC B. im Falle eines Weitertransfers des Spielers an einen Drittclub zur Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erzielten Transfersumme. Im Juni 2014 schloss FC B. mit dem FC C. eine Transfervereinbarung ab, nach der D. für einen Betrag von EUR 6 Mio. zu FC C. wechseln soll. FC A. machte gegenüber FC B. geltend, die erzielte Transfersumme betrage in Tat und Wahrheit mehr als das Doppelte der offengelegten EUR 6 Mio. FC B. bestritt die Transfersumme manipuliert zu haben und zahlte EUR 3. Mio. an FC A. Mit Schiedsentscheid wies das TAS die Schiedsklage von FC A. gegen FC B. ab. Es sah den Nachweis dafür, dass die Entschädigung für den Transfer des Fussballspielers D. in Tat und Wahrheit höher gewesen sei als die von FC B. erzielten EUR 6 Mio. und die weiteren Verträge mit FC C. simuliert gewesen seien, für nicht erbracht an. Schliesslich ersuchte FC A. das Bundesgericht unter Berufung auf fünf Medienartikel vom 19. September 2018 sowie eine darin publizierte E-Mail vom 9. Juni 2014 um Revision des Schiedsentscheids des TAS. Sie berief sich auf nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). 

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch zusammengefasst mit folgenden Begründungen ab: Was die fünf eingereichten Medienberichte betrifft, vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen, inwiefern es sich dabei um nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG massgebende Beweismittel handeln soll. Sämtliche Medienartikel datieren vom 19. September 2018 und sind damit erst knapp zwei Jahre nach dem Schiedsentscheid des TAS vom 15. Dezember 2016 entstanden. Als nachträglich aufgefundene Beweismittel, die eine Revision nach dieser Bestimmung rechtfertigen könnten, fallen diese fünf Dokumente bereits aus diesem Grund ausser Betracht (E. 3.2.1).   

Weiter heisst es: 

Das TAS hatte im Schiedsentscheid erwogen, die Gesuchstellerin habe den Beweis nicht erbracht, dass die Verträge betreffend drei andere Spieler simuliert worden seien und einzig dazu gedient hätten, den wahren Transferpreis von EUR 13 Mio. für D. zu verschleiern. Das Schiedsgericht wies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf hin, dass es sich unter Berücksichtigung von Art. 182 Abs. 2 IPRG für (im anwendbaren TAS Code nicht geregelte) beweisrechtliche Fragen von den verfahrensrechtlichen Grundsätzen leiten lasse, die vor staatlichen Gerichten in der Schweiz anwendbar sind, mithin von den Regeln der ZPO. Nach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss dabei ausreichend begründet werden. Während die Gesuchsgegnerin die Echtheit der eingereichten Photokopie der E-Mail vom 9. Juni 2014 substanziiert und unter Hinweis auf verschiedene Belege bestreitet, zeigt die Gesuchstellerin in keiner Weise auf, wie sie den Nachweis der Echtheit der eingereichten Urkunde erbringen will. Unter diesen Umständen ist das von ihr nachträglich aufgefundene Dokument nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist daher nicht erfüllt (E. 3.2.2.).