Claudia Pechstein versucht nun seit fast zehn Jahren gegen den internationalen Eisschnelllaufverband und gegen das TAS zu kämpfen, um sich vom Vorwurf des Dopings zu befreien. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des TAS bestätigte, wonach ihr eine Zwei-Jahres-Sperre verhängt wurde, scheiterte sie auch vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH Az. 67474/10).
Schliesslich befasste sich der EGMR mit ihrem Fall. Drei Fragen galt es zu beantworten: Ist Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) auf die Verfahren vor dem TAS anwendbar? Ist das TAS ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne der Bestimmung der EMRK? Verstiess die Weigerung des TAS, eine öffentliche Anhörung abzuhalten, gegen Art. 6 EMRK?
Der EGMR wies die Behauptung mangelnder Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des TAS zurück. Über Pechsteins Fall hätten drei Schiedsrichter entschieden, die aus einer Liste mit ca. 300 Schiedsrichterkandidaten ausgewählt worden seien. Zudem habe Pechstein keine Argumente vorgetragen, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Richter auf der besagten Liste hätten rechtfertigen können. Sie habe lediglich Zweifel an einem einzigen der drei Richter geäussert, dem Vorsitzenden, jedoch ohne ihre Vorwürfe ausreichend zu substantiieren. Zwar treffe es zu, dass Sportorganisationen einen deutlichen Einfluss auf das Auswahlverfahren der TAS-Schiedsrichter ausgeübt hätten. Diese Tatsache genüge gemäss EGMR jedoch für sich allein nicht, dass die bezeichneten Schiedsrichter von diesen Organisationen abhängig seien.
In einem Punkt gab der EGMR Pechstein Recht: Indem keine öffentliche Anhörung gewährt worden sei, sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der EGMR sprach ihr eine Entschädigung von 8‘000.00 Euro zu.