Negative Feststellungsklage; Änderung der Rechtsprechung BGE 136 III 523
Konkret ging es um die Frage, ob im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens in besonderes Feststellungsinteresse erforderlich sei.
Das Bundesgericht ging zunächst auf die Rechtsnatur des Feststellungsinteresses ein (E. 4) und kam zum Schluss, dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren ist (E. 5).