A. (Beschwerdeführer) war während vieler Jahre Präsident der International Federation of American Football (IFAF, Beschwerdegegnerin 1). Die letzte Amtsperiode als IFAF-Präsident sollte 2016 auslaufen. Nachdem aufgrund verschiedener Geschehnisse und Ungereimtheiten der Vorstand der IFAF dem Beschwerdeführer nahelegte, das Amt niederzulegen, stimmte A. dem Vorschlag des Vorstandes Anfang Februar 2015 per E-Mail zu und erklärte sein Amt per 30. April 2015 niederzulegen («IFAF Presidency and Leave of Absence). In der Folge änderte A. seine Ansicht und erklärte Ende April 2015, dass er das Amt nicht verlassen werde. Hiernach entfachte ein Machtkampf innerhalb der IFAF Organisation. Im Juli 2015 bestätigte eine Gruppe innerhalb der Organisation A. als Präsidenten, während am selben Tag die andere Gruppe um den Vorstand F. als Interimspräsidenten wählte. Für weitere Details wird auf das Urteil verwiesen.

Nachdem die Kläger (Beschwerdegegner 1-6) im Verfahren vor dem TAS mit ihren Rechtsbegehren durchdrangen, beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht die Aufhebung des TAS-Entscheids sowie die Neukonstituierung des Schiedsgerichts, falls die Beschwerdegegner die Schiedsklage weiterverfolgen würden.

Unter anderem warf der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht vor, es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien (E. 3). Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass «der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht bereits dann erfüllt sei, wenn das Schiedsgericht in seinem Schiedsentscheid vom Wortlaut des Antrags abweicht oder ein Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsschrift auslegt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war eine der wesentlichen Fragen im Schiedsverfahren, in welchem der beiden parallel abgehaltenen Versammlungen eine wirksame Wahl zum IFAF-Präsidenten erfolgte. Anstatt allgemein festzustellen, dass es sich beim Kongress, an dem F. als Interimspräsident gewählt wurde, um den einzigen rechtmässigen Kongress an diesem Tag handelte, stellte das Schiedsgericht lediglich fest, dass F. am besagten Tag zum Interimspräsidenten gewählt wurde. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des Rechtsstreits hielt sich das Schiedsgericht den Gegenstand und den Umfang des klägerischen Begehrens, indem es sein Schiedsurteil enger fasste.» Entsprechend sei die ultra-petita-Rüge des Beschwerdeführers unbegründet (E. 3.2.).

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das Schiedsgericht sei über die klägerischen Anträge hinausgegangen, indem es die Nichtigkeit sämtlicher seiner Handlungen als IFAF-Präsident bzw. generell über die IFAF nach dem 30. April 2015 feststellte. Eine Feststellung zur Wirkung seiner Handlungen sei jedoch überhaupt nicht beantragt worden (E. 3.3.1). Das Bundesgericht hielt diesem Rügegrund Folgendes entgegen: «Wie die Beschwerdegegner zutreffend vorbringen, verfängt der in der Beschwerde erhobene Einwand nicht, es müsse auch in Bezug auf den klägerischen Antrag scharf zwischen Schurken-IFAF und wirklicher IFAF unterschieden werden. Nach Treu und Glauben ausgelegt, ging es beim klägerischen Antrag lediglich darum festzustellen, dass die Handlungen der vom Beschwerdeführer ausgeführten Parallelstruktur nach seinem behaupteten Abgang als Präsident keine Rechtswirkung für die IFAF zeitigten. Dass eine weitere Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit bestanden haben könnte, für die der Beschwerdeführer hätte handeln können, stand im Schiedsverfahren nie zur Diskussion. (…) Es fasste zudem die nichtigen Handlungen im Vergleich zum klägerischen Antrag zudem enger, indem sich der Urteilsspruch auf Handlungen des Beschwerdeführers beschränkte, unter Ausschluss weiterer Akteure. Ein Entschied extra bzw. ultra petita liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor» (E. 3.2.2)