Am 29. Mai 2019 erliess die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ihr erstes Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 46 Absatz 4 EMRK (Verbindlichkeit und Vollstreckung von Entscheidungen), in dem festgestellt wurde, dass Aserbaidschan seinen Verpflichtungen aus einer 2014 Entscheidung nicht nachgekommen war.