(Beschwerdegegner), ein professioneller Basketballspieler, und A. (Beschwerdeführer), ein Basketballclub mit Sitz in Polen, unterzeichneten einen Vertrag für die Saisons 2014/2015 sowie 2015/2016 („Initial Playin Agreement“). Am 26.3.2015 wurde zu B. aufgrund eines polizeilichen Vorfalls das Vertragsverhältnis beendet. Die Parten unterzeichneten einen neuen Vertrag für die verbleibende Saison 2014/2015 („Subsequent Playin Agreement“). Darin verpflichtete sich A. u.a. dem B. einen bestimmten Nettolohn für die Saison 2014/2015 sowie einen Bonus im Fall des Gewinns der polnischen Liga zu bezahlen. In der Folge erhob B. beim Basketball Arbitral Tribunal (BAT) Schiedsklage gegen A. und beantragte u.a. Zahlung der Lohn- und Bonusrückstände. Mit Schiedsentscheid vom 14.6.2018 wurde A. verurteilt, dem B. eine bestimmte Lohnsumme zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit XX sowie – als Strafzahlung für verspätete Leistung – zu 10 % für die Zeit vom XX bis XX. Darauf reichte A. Beschwerde in Zivilsachen ein und verlangte die Aufhebung des Schiedsentscheids. A. rügte u.a. die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickte der Beschwerdeführer darin, dass das Schiedsgericht die mit E-Mail eingereichte schriftliche Stellungnahme von C. nicht berücksichtigt und in der Folge dessen Befragung unterlassen habe.  

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass beide Vorwürfe, sowohl betreffend die Stellungnahme als auch die Befragung fehl gehen würden: Wenn das Schiedsgericht gewisse Behauptungen oder Beweismittel nicht für massgebend erachtet, stellt dies keine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG. Zudem ist nicht ersichtlich, dass in der Stellungnahme die Frage beantwortet worden wäre, ob B. mit dem Subsequent Playing Agreement auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche verzichtet oder ob dieses sonstwie zum Untergang oder Erlöschen von Rechten und Pflichten geführt hat. Entsprechend hat auch das BAT in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar ausgeführt, nichts in der Stellungnahme von C. würde die Annahme stützen, dass B. auf aus dem Initial Playing Agreement resultierende Ansprüche verzichten würde. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG darstelle, wenn das BAT unter Verweis auf Ziff. 13 der BAT-Schiedsordnung von einer Anhörung absah, wie es dies in der zitierten Verfahrensordnung bereits angezeigt hatte. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigen, wo er im Schiedsverfahren dargelegt hätte, welche über die schriftliche Stellungnahme hinausgehenden Erkenntnisse von einer solchen Befragung zu erwarten gewesen wären (E. 5). Dies tut er insbesondere auch nicht durch sein Vorbringen dar, er habe "von Beginn weg" auf den Umstand hingewiesen, dass C. seine Interessen nicht mehr vertrete, was beweisen könne, dass die Ansprüche aus dem Initial Playing Agreement unbegründet seien. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, gegen die Verfahrensanordnung vom 29. November 2017 oder die das Verfahren abschliessende Anordnung vom 12. März 2018 opponiert zu haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Verfahrensrüge erstmals vor Bundesgericht erhebt. Es ist daher bereits fraglich, ob sie rechtzeitig vorgebracht wurde (siehe Erw. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik im Ergebnis die Verletzung einer schiedsgerichtlichen Verfahrensregel geltend macht, dringt er auch aus diesem Grund nicht durch. Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen. Die Verletzung einer solchen Regel genüge nicht, um einen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.