Skip to main content Skip to footer

BGer 4A_342/2019 vom 6. Januar 2020 Rüge der Unzuständigkeit

 

Sachverhalt und Prozessgeschichte:  

Die Beschwerdegegnerin verlangte von der Beschwerdeführerin Schadenersatz im Zusammenhang mit einem von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Bieterverfahren, in dem diese den Zuschlag für den geschätzten Bedarf an sog. Dünnschichtransistor-Bildschirmen erteilte. Beide unterzeichneten verschiedene Kommunikationspapiere, so das Corporate Agreement (CA) und das Quality Assurance Agreement (QAA), welche eine Schiedsklausel enthält. In der Folge informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass sie das Projekt aufgebe und sich die Beschwerdegegnerin nach einer anderen Lieferantin umschauen solle. Die Beschwerdegegnerin weigerte sich diese Einstellung der Lieferung zu akzeptieren und es kam schliesslich zu einer Schadenersatzklage vor dem ICC in Zürich. 

Die Beklagte widersetzte sich der Schadenersatzklage und bestritt unter anderem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Entscheid vom 3. Juni 2019 bejahte das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich sowohl seine Zuständigkeit als auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten. 

Schliesslich wies das Bundesgericht die anschliessende Beschwerde u.a. mit folgender Begründung ab:

Angesichts der zwischen den Parteien ausgetauschten Willenserklärungen durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass Ansprüche betreffend Qualitätssicherung im Rahmen des Lieferverhältnisses vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werden müssten, für andere Streitigkeiten betreffend die eigentliche Lieferverpflichtung jedoch die staatlichen Gerichte zuständig bleiben würden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht geht es dabei nicht um eine Ausweitung der Schiedsklausel auf weitere eigenständige Verträge, sondern darum, dass die Beschwerdeführerin die Schiedsklausel in Art. 9 (3) QAA nach Treu und Glauben nicht so verstehen durfte, dass davon einzig spezifische Aspekte des Lieferverhältnisses (d.h. betreffend Qualitätssicherung und Corporate Social Responsibility) erfasst wurden, sondern sie diese vielmehr so verstehen musste, dass die gewählte Form der Streiterledigung für das gesamte Lieferverhältnis gelten sollte. Daran mag auch der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass das QAA erst einige Monate nach dem erfolgten Zuschlag für das Projekt unterzeichnet wurde. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist unbegründet (E. 3.4).