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Strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und FZA: keine enge Auslegung der Ausnahmen im Strafrecht

 

Das Bundesgericht äussert sich vertieft zum Verhältnis der strafrechtlichen Landesverweisung  von EU-Bürgern  und dem Abkommen  über  die  Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen   der   Schweiz   und   den   Staaten   der   Europäischen   Union   (EU). Einschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie das primär wirtschaftsrechtlich motivierte FZA unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorsieht, sind im Strafrecht nicht eng auszulegen, sondern gemäss dem Wortsinn der fraglichen
Bestimmung des FZA. Im konkreten Fall ist die Ausweisung eines wegen Drogenhandels zu einer bedingten Strafe verurteilten  Spaniers durch das Zürcher Obergericht nicht zu beanstanden. (Urteil vom 22. Mai 2019 (6B_378/2018)