BGer 4A_74/2019 vom 31. Juli 2019 Gehörsverletzung / Gleichbehandlungsgebot
Die Beschwerdeführerinnen erblickten eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs primär darin, dass das Schiedsgericht den Brief von F., der einst CEO von E. war, als gewöhnlichen Urkundenbeweis abnahm, anstatt eine schriftliche Zeugenaussage einzufordern und ihm in Anschluss hiernach als Zeugen anzuhören. Mangels Zeugeneinvernahme sei es den Beschwerdeführerinnen somit verwehrt gewesen, den F. im Rahmen des Kreuzverhörs zu befragen (E. 3.2.1).
Hier zu führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass es weder ersichtlich noch dargetan sei, warum das Schiedsgericht hierzu verpflichtet gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerinnen würden nicht aufzeigen, inwiefern das Schiedsgericht ein zwingendes Verfahrensrecht i.S.v. Art. 182 Abs. 3 IRPG und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt haben könnte. Es ginge ihnen vielmehr darum, sich gegen die Beweiswürdigung bzw. gegen das daraus resultierende Beweisergebnis zu wenden. Dies gelte auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass das Schiedsgericht den von F. verfassten Brief als Urkundenbeweis entgegennahm, statt diesen aus dem Recht zu weisen. Diesfalls übersehen sie, dass Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen könne, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhe (E. 3.2.2). Gemäss Bundesgericht erweise sich auch die Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Schiedsgericht habe ihren Gehörsanspruch und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem es G. zur mündlichen Zeugenanhörung vorlud, als unbegründet. Indem die Beschwerdeführerinnen selbst Ziffer 35 der Procedural Order No 1 zitieren, würden sie implizit selbst eingestehen, dass das Schiedsgericht grds. befugt gewesen war, Zeugen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vorzuladen oder ohne, dass diese zuvor schriftlich hätten aussagen müssen. Nach Ansicht des Bundesgerichts beziehe sich ihre Kritik im Ergebnis einzig auf die Ausnahmeregelung selbst. Wenn die Beschwerdeführerinnen sodann beanstanden, das Schiedsgericht habe die Zeitspanne von 24 Tagen zu Unrecht als zu kurz erachtet, um eine schriftliche Zeugenaussage zu berücksichtigen, würden sie verkennen, dass das Bundesgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition die Anwendung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts nicht überprüfen können (E. 3.3). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (E.4).