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BGer 4A_426/2018 vom 4. Juli 2019 Gehörsverletzung / Bindung an den Rückweisungsentscheid

 

Die Beschwerdeführerin warf dem Schiedsgericht vor, das bereits ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2017 missachtet zu haben, indem es erklärte, den Anspruch auf Ausstellung einer Hotellizenz nicht zu prüfen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei damit die im besagten Urteil festgestellte Gehörsverletzung nach erfolgter Rückweisung nicht geheilt worden, sondern dem Schiedsgericht sei vielmehr eine erneute Gehörsverletzung i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG vorzuwerfen (E. 3).

Hierzu führte das Bundesgericht aus, dass wenn eine Sache vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, so dürfe der von Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste Instanz habe vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet würde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung binde auch das Bundesgericht. Aufgrund dieser Bindung der Gerichte sei es ihnen wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid explizit abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden seien; vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven. Bei der Bindung der Erwägungen des Rückweisungsentscheids handle es sich um einen prozessualen Grundsatz, der für alle Rückweisungsentscheide des Bundesgerichtsgelte, auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit (E. 3.2.1.)

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das Schiedsgericht die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und damit einmal mehr den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin missachtete, weshalb sich die Rüge als begründet erwies und die Beschwerde gutgeheissen wurde. Der angefochtene Schiedsentscheid wurde aufgehoben und die Sache erneut an das Schiedsgericht zurückgewiesen (E. 3.2.2. und 4).