A., eine Gesellschaft nach griechischem Recht, und B. schlossen am 18.01.2013 ein „Consultancy Agreement“. Gemäss diesem sollte B. die A. im Zusammenhang mit einem Projekt des Staates W. betreffend den Bau eines Kraftwerkes unterstützen. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel zu Gunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich. In der Sache wurde das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Die A erhielt zunächst den Zuschlag für den Auftrag im Wert von 360‘000‘000.00 Euro, wobei dann das Projekt von Staat W. nicht realisiert wurde. In der Folge brach zwischen A. und B. ein Streit über die Vergütung von B. aus. Nach dem das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, verlangte B. zusammengefasst die Feststellung, dass A. durch die Nichtbezahlung der Kommission ihre Pflichten aus dem „Consultancy Agreement“ verletzt habe, und dass die Beendigung des „Consultancy Agreements“ vom 12.01.2016 ungültig sei. Weiter forderte er u.a. die Bezahlung von Kommissionen im Gesamtbetrag von USD 10‘150‘000.00 sowie Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die A. widersetzte sich dem und erhob ihrerseits Widerklage mit diversen Ansprüchen, und machte u.a. Schadenersatz („cost incurred“) sowie Genugtuung („moral damages“) geltend. Mit Schiedsspruch vom 17.04.2018 sprach das Schiedsgericht u.a. B. eine Vergütung wegen Schlechterfüllung („defective performance“) und der A. Schadenersatz zu. Gegen Dispositiv-Ziffern 4,5,6 und 8 des besagten Schiedsspruchs reichte A. Beschwerde in Zivilsachen ein. Darin warf die A. zusammengefasst dem Schiedsgericht vor, es habe durch überraschende Rechtsanwendung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), da während des gesamten Schiedsverfahrens nie ein angebliches Selbstverschulden an dem von ihr erlittenen Schaden thematisiert worden sei, weshalb sie weder Grund noch Anlass gehabt habe, sich je mit der Frage eines angeblichen eigenen (Mit-)Verschuldens zu befassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: B. hatte zur Begründung seines Begehrens um Zusprechung der ungekürzten Vergütung u.a. vorgebracht, gemäss den Vereinbarungen der Parteien habe das Risiko der Nichtverwirklichung des Projekts, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, nicht von ihm getragen müssen. Seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage hatte er u.a. damit begründet, dass keine Vertragsverletzung vorliege, jedenfalls aber auch das Vorliegen einer Kausalität bestritten. Weiter führte das Bundesgericht aus: „Wenn das Schiedsgericht zum Schluss gelangte, das Verhalten der A. mit Blick auf das Risiko der Nichtverwirklichung des Projekts schliesse die Schadenersatzansprüche zwar nicht vollständig aus, rechtfertige aber deren Reduktion, kann ihr keine überraschende Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Ein Selbstverschulden, das den Kausalzusammenhang nicht unterbricht, kann nach der Rspr. zum schweizerischen Haftpflichtrecht durchaus zur blossen Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs i.S.v. Art. 44 OR führen. Angesichts der im Schiedsverfahren vorgetragenen Argumente musste A. damit rechnen, dass das Schiedsgericht zwar die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und der Schädigung bejahen, jedoch die Ersatzpflicht des Beschwerdegegners herabsetzen würde. Ferner sei die Kritik unbegründet, wenn die A. vorbringe, dass das Schiedsgericht bei der Herabsetzung der Schadenersatzpflicht auf Tatsachen abgestellt habe, die von B. im Einzelnen nicht prozesskonform behauptet und bewiesen worden seien. Insofern wende sich die A. gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts, ohne eine zulässige Rüge vorzutragen, so das Bundesgericht (E. 4).